Rechtsprechung
   BFH, 08.11.2006 - VII R 20/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12383
BFH, 08.11.2006 - VII R 20/06 (https://dejure.org/2006,12383)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2006 - VII R 20/06 (https://dejure.org/2006,12383)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2006 - VII R 20/06 (https://dejure.org/2006,12383)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,12383) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 § 120 Abs. 2
    Wiedereinsetzung; Revisionsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 239, ZK Art 236
    Erlass; Erstattung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.11.1998 - X R 31/97

    Wiedereinsetzung; Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - VII R 20/06
    Der Vortrag eines Prozessbevollmächtigten zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags, dass die Frist aufgrund eines Versehens eines Büroangestellten nicht oder unzutreffend im Kalender eingetragen worden sei, ist unvollständig, wenn nicht zugleich innerhalb der insoweit vorgeschriebenen Begründungsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) konkrete Angaben gemacht werden, wie die Fristenkontrolle im Büro im Einzelnen organisiert ist und durch welche organisatorischen Maßnahmen die ordnungsgemäße Überwachung der Frist unter normalen Umständen gewährleistet ist (BFH-Beschluss vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941).

    Die notierte Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798; in BFH/NV 1999, 941, jeweils m.w.N).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 176/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wirksame Ausgangskontrolle in der

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - VII R 20/06
    Die notierte Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798; in BFH/NV 1999, 941, jeweils m.w.N).

    Es fehlt jeder Vortrag, wie die Fristenkontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten im Einzelnen organisiert war (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 798).

  • BFH, 04.11.1999 - X B 81/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung

    Auszug aus BFH, 08.11.2006 - VII R 20/06
    Dass im Streitfall durch organisatorische Maßnahmen im Büro der Prozessbevollmächtigten, wie z.B. besondere Anweisungen und Schulungen des Personals sowie durch das Führen von Fristenkontroll- und Postausgangsbüchern, die Überwachung und Einhaltung von Fristen gesichert war, ist nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn durch präsente Beweismittel, wie z.B. die Kopien von Fristen- oder Postausgangsbüchern (vgl. BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546) glaubhaft gemacht.
  • BFH, 22.09.2009 - IX R 93/07

    Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und dem Progressionsvorbehalt

    Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469; vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199, m.w.N.).
  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumen der Klagefrist - Wiedereinsetzung -

    Wenn jedoch durch die Büroorganisation nicht sichergestellt ist, dass eine am Samstag eingegangene Sendung auch den Eingangsstempel dieses Samstags und nicht den des darauffolgenden Werktages erhält, ist durch diesen Organisationsmangel ein Potential für Fehler bei der Fristberechnung geschaffen worden (BFH Beschluss vom 27. September 2005 - XI B 123/04 - Juris RdNr 10; Beschluss vom 8. November 2006 - VII R 20/06 - Juris RdNr 9), welches sich auch gerade hier realisiert hat.
  • BFH, 30.09.2008 - IX R 91/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlern des Büropersonals

    a) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Klägerin-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er innerhalb der vorgeschriebenen Begründungsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) darlegen, wie die Fristenkontrolle in seinem Büro im Einzelnen organisiert ist und welche organisatorischen Maßnahmen die ordnungsgemäße Überwachung der Frist unter normalen Umständen gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469, m.w.N.).

    Die notierte Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 469, m.w.N.; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 56 FGO Rz 135 i.V.m. § 110 AO Rz 265 f.).

  • BFH, 23.09.2010 - III R 64/09

    Berechnung der Frist zur Revisionseinlegung - Wiedereinsetzung: Anforderung an

    Die notierte Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469).
  • BFH, 08.12.2010 - IX R 12/10

    Unzulässige Revision mangels Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist - Darlegung

    Die notierte Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2008 IX R 91/07, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2009, 449, und vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469, m.w.N.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 56 FGO Rz 135 i.V.m. § 110 AO Rz 265 f.).
  • BFH, 31.01.2011 - III B 98/09

    Wiedereinsetzung bei "Platten-Crash" der Computeranlage und fehlerhafter

    Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469; vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 6/21

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Darlegung zur

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Fristen- und die Postausgangskontrolle in der Weise erfolgen, dass die notierte Frist frühestens erst dann gelöscht werden darf, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.11.1998 - I R 90/97, BFH/NV 1999, 512; vom 08.11.2006 - VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469; in BFH/NV 2011, 445, und vom 15.12.2011 - II R 16/11, BFH/NV 2012, 593).
  • BFH, 01.10.2008 - IX B 100/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist:

    Dagegen fehlen insbesondere Angaben dazu, durch welche konkreten Maßnahmen gesichert wurde, dass der Eingang von Schriftstücken im Büro der Prozessbevollmächtigten auch dann zutreffend vermerkt werden konnte, wenn diese von der Büroangestellten erst nach einem Wochenende dem Briefkasten entnommen wurden (BFH-Beschluss vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 4 K 4239/14

    Ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert Angabe der ladungsfähigen Anschrift -

    Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebes so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328; BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199; vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht